„Allgemeine Messe- und Ausstellungsbedingungen“ der Firma RW Messen & Events GmbH 

1. Veranstalter

RW Messen & Events GmbH | Ringstraße 1 | 74912 Kirchardt

Tel. +49(0)7266/4540421 | Fax: +49(0)7266/9174998 I Handy 0151 52496680

E-Mail: info@rwmessenevents.de I info@rw-messen.de

 

Internet: www.rwmessenevents.de

 

2. Anmeldung

Die Standanmeldung kann unter Verwendung des Anmeldeformulars oder fernmündlich bzw. per Mai erfolgen.

Der Vertrag kommt durch Übersendung der Auftragsbestätigung zustande, es sei denn dieser wird binnen 14 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich widersprochen.

3. Anerkennung

Mit der Auftragsbestätigung erkennt der Aussteller die “Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen der Firma „RW Messen & Events GmbH” als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten an. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Ausstellers, die den vorgenannten Bedingungen entgegenstehen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde, werden nicht Vertragsbestandteil.

Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung sind einzuhalten.

4. Zulassung

Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen Ausstellungsgegenstände entscheidet der Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche vorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlichen gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme ausschließen. Er kann, wenn es für die Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt werden. Mit Eingang der Auftragsbestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen.

Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Der Veranstalter ist berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht. In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe von 30% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen Kosten zu entrichten.

Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf die angebotenen Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist der Veranstalter im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann der Veranstalter bestehende Verträge für nachfolgende Veranstaltungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind.

Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche in folgenden Fällen berechtigt:

  1. Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, d. h. bis spätestens 12 Stunden vor der offiziellen Eröffnung, erkennbar belegt.

  2. Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht des Veranstalters.

 

Auch in diesen Fällen behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadensersatz-leistungen vor. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig.

5. Rücktritt

Bis zur Zulassung ist der Rücktritt von der Anmeldung kostenneutral möglich. (Ausgenommen bei einem Verlegungstermin der den ursprünglich gebuchten Messetermin ersetzt. Hier gilt diesbezüglich die Zulassung zur ursprünglich gebuchten Messe.) Nach der Zulassung durch den Veranstalter sind folgende Rücktrittskosten fällig:

  • bis 6 Monate vor Veranstaltung 25% der Teilnahmegebühr;

  • bis 2 Monate vor Veranstaltung 50% der Teilnahmegebühr;

  • weniger als 2 Monate vor der Veranstaltung 100% der Teilnahmegebühr.

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Sollte eine von einem Aussteller angemietete Standfläche nicht bis 12 Stunden vor Messebeginn belegt werden, behält sich der Veranstalter RW Messen & Events GmbH vor, diese Fläche aus optischen Gründen anderweitig zu belegen. Dies entbindet den Aussteller jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen (kein Erstattungsanspruch).

Der Austausch von nicht belegten Flächen durch den Veranstalter zur Wahrung des optischen Gesamtbildes entbindet den Aussteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Aussteller, welche sich ungebührlich benehmen, können vom Veranstalter mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. In diesem Falle verfällt die gesamte Standmiete zugunsten des Veranstalters. Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder die Arbeitsweisegeschäftsschädigendes Verhalten) ist die Messeleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, den Aussteller von der Veranstaltung auszuschließen. Anfallende Kosten für Umbau, Deko, Abbau der nicht belegten Fläche werden dem Aussteller in Rechnung gestellt.

6. Standeinteilung

Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema gegeben sind, wobei das Eingangsdatum nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeiten berücksichtigt. Die Standeinteilung wird schriftlich mitgeteilt. Beanstandungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Standeinteilung schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens je 10cm betragen und berechtigt nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich als Fertig- oder Systemstand angemeldete Fläche.

Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Der Veranstalter hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle.

Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder Maße des Standes hat der Veranstalter unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

7. Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung des Standes an Dritte, Verkauf an Dritte

Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.

Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe eines Standes sind vom Aussteller, sofern der Veranstalter nicht Räumung durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwendet werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Aus dem Auftragsschein muss ersichtlich sein, bei welchem Aussteller und für welche Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

Akzeptierte Mitaussteller werden aufgrund der Eintragungsbedingungen in das Messemagazin aufgenommen. Hierfür ist die Werbekostenpauschale einmalig fällig. Der Hauptaussteller verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Druckunterlagen termingerecht vorliegen.

8. Gesamtschuldnerische Haftung

Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner.

Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht der Veranstalter zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.

9. Miete und Kosten

Die Standmieten werden zu den Veranstaltungen individuell angepasst und sind im jeweiligen Veranstaltungskonzept einsehbar.

Pro Aussteller fällt eine obligatorische Werbekostenpauschale an. Deren Höhe wird zur jeweiligen Messe gesondert festgelegt und ist aus der Messekonzeption der vom Aussteller gebuchten Messe zu entnehmen. Alle genannten Beträge verstehen sich zuzüglich der derzeit gesetzlichen Mehrwertsteuer.

10. Zahlungsbedingungen

10.1. Fälligkeit

Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu bezahlen. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart gilt folgendes: Bei Buchungen innerhalb 12 Monate vor Messebeginn werden 50% der Stand-Buchungsgebühr sofort fällig, der geschuldete Restbetrag spätestens 90 Tage vor Messebeginn. Bei Buchungen von mehr als 12 Monaten vor Messebeginn werden 25% Stand-Buchungsgebühr sofort erhoben, der geschuldete Restbetrag wird spätestens 90 Tage vor Messebeginn fällig.

10.2. Zahlungsverzug

Die Rechnung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Der Aussteller kommt nach diesem Zeitraum ohne Mahnung in Verzug, es werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Der Veranstalter kann nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender Ankündigung über nicht voll bezahlte Stände anderweitig verfügen. Er kann in diesem Falle die Überlassung des Standes verweigern.

10.3. Pfandrecht

Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter an den eingebrachten Messe- /Ausstellungsgegenständen das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste der Pfandgegenstände und kann nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle vom Aussteller eingebrachten Gegenstände unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.

11. Gestaltung und Ausstattung der Stände

Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung in einer für jedermann erkennbaren Weise Namen und Anschrift des Standinhabers anzubringen. Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegeben falls vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaus ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien des Veranstalters sind im Interesse des guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Stand-Bau kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe vor zu Beginn der Arbeiten dem Veranstalter vorgelegt werden. Der Einsatz von Fertig- oder Systemständen ist der Anmeldung ausdrückliche zu vermerken. Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten Firmen sind dem Veranstalter bekannt zu geben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf ausdrücklicher Genehmigung des Veranstalters.

Der Veranstalter kann verlangen, dass Messe-/Ausstellungsgegenstände, deren Aufbau nicht genehmigt, bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller dieser Aufforderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmieten nicht gegeben.

12. Aufbau

Der Aufbau muss spätestens bis zum Aufbautermin abgeschlossen sein. Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter über den Stand anderweitig verfügen. Der Aussteller haftet dem Veranstalter in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete und darüber hinaus für weitere Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind in diesem Falle ausgeschlossen. Alle für den Aufbau verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein. Sämtliche Wandelemente dürfen weder benagelt noch verschraubt werden. Zur Befestigung der Gegenstände empfehlen wir Abhänge- oder Schnurhacken. Eventuelle Rückstände, die durch nicht geeignete Klebebänder entstehen, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt. Reklamationen können nur dann anerkannt werden, wenn sie unverzüglich und schriftlich mitgeteilt werden. Soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt, müssen diese jedoch spätestens bei Standübergabe mitgeteilt werden.

13. Betrieb des Standes

Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Ausstellung mit den angemeldeten Produkten/Dienstleistung zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Veranstaltungsschluss vorgenommen werden. Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Müll zu vermeiden bzw. nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem Verursacherprinzip berechnet.

14. Werbung

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern, ist nur innerhalb des Standes gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/Lichtbilddarbietungen und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken – durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten, von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken, kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/Ausstellungsbetriebes auch nach bereits erteilter Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden. Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben, so behält sich der Veranstalter Durchsagen vor.

15. GEMA

In folgenden Fällen muss der Aussteller Kontakt zur GEMA aufnehmen: Beim Einsatz von Live-Musik, Musik vom Band, Schallplatte, Kassette oder CDs, bei Vorführungen von Tonfilmen oder Videos mit Musik oder wenn einem AV- oder TV-Medium angehört wird.

GEMA

Kommunikation- und Öffentlichkeitsarbeit

Postfach 10 17 53 | 70015 Stuttgart

Telefon (0711) 22 52 6

Fax (0711) 22 52 8 00

16. Anschlüsse

Der Standinhaber haftet für alle Schäden, die durch Benutzung nicht gemeldeter und nicht von der Messe-/Ausstellungsinstallateuren ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die Zuleitung und Versorgung des Standes ist durch das Personal der Firma RW Messen / Events zu gewährleisten. Bei Stromausfall ist ausschließlich das Personal der Firma (Fachelektriker) dafür zuständig und zu informieren. Die Stromschränke und Zuleitungen werden durch die Firma RW Messen & Events GmbH bedient. Bei zu Wiederhandlung wird keine Haftung übernommen. Gegebenenfalls werden Kosten, bei unberechtigter Handlung, in Rechnung gestellt. Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Strom-, Wasser/Abwasser-, Gas- oder Druckluftversorgung.

17. Abbau

Der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen vor Schluss der Veranstaltung, ist unzulässig. Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden, auch muss der Stand während der offiziellen Messeöffnungszeit durchgehend belegt sein. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Die Messe-/Ausstellungsgegenstände dürfen nach Beendigung der Veranstaltung nicht abtransportiert werden, wenn der Veranstalter sein Pfandrecht geltend gemacht hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden Vertretern des Standinhabers zu übergeben. Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.

Für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.

Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand wie übernommen, spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus gesetzten Termin, zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben davon unberührt. Nach dem für den Abbau festgesetzten Termin nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände, werden vom Veranstalter auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust oder Beschädigung beim Veranstalter eingelagert.

18. Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste und Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig.

19. Haftung

Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an Messe-/Ausstellungsgegenständen und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Wie weit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

20. Versicherung

Der Aussteller ist verpflichtet in angemessener Höhe seines Messestandes eine Messehaftpflichtversicherung abzuschließen und seine Messe + Ausstellungsgegenstände auf eigenen Kosten selbst zu versichern.

21. Fotografieren – Zeichnen – Filmen

Das gewerbsmäßige Fotografieren, Zeichnen und Filmen innerhalb des Messe-/Ausstellungsgeländes ist nur den vom Veranstalter zugelassenen Unternehmen/Personen gestattet.

 

22. Hausordnung

Der Veranstalter übt das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände aus. Er kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe/Ausstellung betreten. Die ausgewiesenen Aussteller-Parkplätze sind ausschließlich von Ausstellen zu benutzen. Diese Parkplätze sind im Plan ersichtlich. Für unberechtigte Parkvorgänge und Hänger abladen, wird keine Haftung übernommen. Die gekennzeichneten Laufwege müssen eingehalten werden. Die Haftung (Personenschäden) beschränkt sich auf die gekennzeichneten Wege. Werden diese Laufwege verlassen, wird keine Haftung übernommen. Aussteller müssen die Hallen- und das Gelände spätestens eine Stunde nach Schluss der Messe/Ausstellung verlassen haben. Übernachtung im Gelände ist verboten.

23. Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss der Messe/Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.

24. Höhere Gewalt

Sollte die Messe aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat oder wegen höherer Gewalt abgesagt werden müssen, obliegt dem Veranstalter die Entscheidung hierfür einen Ersatztermin zu optionieren. Die bereits zuvor geleisteten Zahlungen werden in diesem Fall für den Ersatztermin gutgeschrieben. Nimmt der Aussteller den Ersatztermin nicht wahr, so gilt folgende Regelung:

Muss die Messe mehr als 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn der Messe/Veranstaltung abgesagt werden, werden 25% der Rechnungssumme vom Aussteller als Kostenbeitrag erhoben.

Muss die Messe weniger als 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn der Messe/Veranstaltung abgesagt werden, so werden 50% der Rechnungssumme vom Aussteller als Kostenbeitrag erhoben.

Ist der Veranstalter für den Aussteller mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Aussteller in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.

Muss die Messe nach Eröffnung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, so sind die vereinbarte Vergütung und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen. Ein Anspruch auf Ermäßigung der Vergütung besteht durch die zeitliche Verkürzung der Messe nicht. Ein Anspruch auf Ermäßigung der Vergütung entsteht auch nicht, wenn der Veranstalter infolge höherer

Gewalt oder aus einem sonstigen Umstand, den er nicht zu vertreten hat, gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Dauer zu schließen bzw. zu räumen. Schadensersatzansprüche seitens des Ausstellers sind im Falle der Messeabsage auf Grund höherer Gewalt aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, grundsätzlich ausgeschlossen.

25. Änderungen

Von den Allgemeinen Messe- und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

 26. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden.

Stand: 23.11.2023

 

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